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St. Georgius

Heiden

 

Überlieferungen

Dass im Fürstbistum Münster während des 16. Jahrhunderts offensichtlich in jeder Bauernschaft nach dem Vogel geschossen wurde, geht aus einer vom Landesfürsten, dem Bischof Johann von Hoya, am 31. Oktober 1571 erlassenen Land-Ordnung hervor, die u. a. die "Einschränkung der schwelgerischen und überflüssigen Hochzeits-, Kindbetts-, Gilde-, Fastnachts-, u. a. Festlichkeiten" zum Ziele hat:

Betreffend das Vogelschießen will man gestatten und nachgeben, dass solches an einem jeden Ort des  Jhars einmal beschehe, doch dass niemandt aus frembden Bawrschaften darzu gefordert oder je auf zwanzig Personen eine Tonne Keuts oder Biers und nit mehr angeschlagen oder bestalt werden. Soll auch solche Gesellschaft lenger nit als einen Nachmittag wehren, und ein jeder bei Tag zeitlich wiederumb sich gen Hauß begeben. Wie auch hiermit insbesonders verbotten wirdt, daß außerhalb diesem Vogelschießen die Haußleut oder Bauren keine Rhuer (=Feuerrohr, Gewehr) oder Buchsen über Veldt tragen, noch einig Wildt, klein oder groß, schießen sollen bei Verlierung solcher Buchsen oder Fewrrhuren.


Vogelschießen in Braunschweig 1545

Es scheint, nach diesem Edikt zu urteilen, dass der ursprüngliche Sinn des Vogelschießens, nämlich die Übung in den Waffen, im Laufe der Zeit in den Hintergrund getreten war zugunsten der Geselligkeit. Doch hatte zu eben diesem Zeitpunkt bereits eine politische Entwicklung eingesetzt, die es geraten erscheinen ließ, sich wieder auf die Selbstverteidigungsaufgaben der Bürger und Bauern zu besinnen: seit 1568 tobte in den Niederlanden der Kampf zwischen den freiheitlichen protestantischen Provinzen des Nordens und dem spanischen Unterdrücker im Süden des Landes. Es war der Achtzigjährige Krieg, der auch für das westliche Westfalen zum Achtzigjährigen Krieg werden sollte (insofern ist der Begriff "Dreißigjähriger Krieg" für unsere Gegend irreführend - zu Beginn desselben im Jahre 1618 hatte der spanisch-niederländische Kampf bereits seit fünfzig Jahren das Münsterland in verheerender Weise in Mitleidenschaft gezogen). "Das Debakel der nordwestdeutschen Territorien, die nicht in der Lage waren, ihre Untertanen gegen die Räubereien [der Niederländer und Spanier] auch nur annähernd zu schützen, geht in erster Linie auf die gänzlich veralteten Wehrverfassungen zurück". Den marodierenden Heerhaufen beider streitenden Parteien konnte man lediglich ein Waffenaufgebot der eingesessenen Bevölkerung entgegensetzen. 

Bereits 1538 hatte man im Fürstbistum Münster "zur besseren Handhabung des vielfach gestörten Land-Friedens" verordnet,

daß den herrenlosen entlassenen Kriegsknechten, den Mordbrennern, Wiedertäufern, Straßenschindern, Aufrührern, starken Bettlern, Zigeunern oder Tartaren, nirgendwo im Stifte Aufenthalt, Sammelplätze oder Durchzüge gestatten werden sollen; daß Ueberfälle dergleichen Gesindels mit den durch Glockenschlag zu versammelnden Unterthanen gewaltsam abgewehret, und daß die mittelst regelmäßiger Streifzüge ertappt werdenden derartigen Verbrecher dem, die Streifrotten begleitenden Scharfrichter zur sofortigen Strafverwirklichung überwiesen werden sollen. 

In den Jahren 1562 und 1572 war dieses Edikt dem Sinne nach wiederholt worden, doch war das offensichtlich unzureichend.

Quelle: Tradition und Gemeinschaft, 375 Jahre Schützenwesen in Heiden
Allgemeiner Bürgerschützenverein "St. Georgius" e.V. Heiden/Westfalen 1988

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